Hotel Marjaba

Veranstaltungen

Stornierungsbedingungen

Im Hotel MARJABA verpflichten wir uns, dem Gast den Veranstaltungsort und die eingeschlossenen Leistungen zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Sollte „MARJABA“ die Veranstaltung ohne gerechtfertigten Grund ihrerseits absagen müssen, erstattet sie „DEM KUNDEN“ 100 % der bis zum Zeitpunkt der Absage geleisteten Zahlungen.


Entscheidet „DER KUNDE“, die Veranstaltung vor der Leis­tung der zweiten Zahlung nach der Reservierung zu stornieren, so wird die erste geleistete Zahlung nicht zurückerstattet; diese gilt als vertragliche Strafe wegen der Blockierung des betreffenden Termins, wodurch MARJABA Verluste durch die nicht vermietete Terminbelegung entstehen. Die Stornierung gilt nur dann als zugegangen, wenn sie schriftlich und ausschließlich vom „KUNDEN“ unterschrieben und vom Hotel bestätigt (Empfangsbestätigung) wurde.


Fällt die Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt, Zufall oder ein sonstiges Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien unmöglich aus, wird „MARJABA“ „DEN KUNDEN“ umgehend über die eingetretenen Umstände informieren. In diesem Fall ist „MARJABA“ verpflichtet, einen Ersatztermin entsprechend der Verfügbarkeit zu anbieten, ohne dass für „DEN KUNDEN“ eine Strafe anfällt; der vereinbarte Preis bleibt bestehen. „DER KUNDE“ muss den neuen Termin innerhalb von maximal einem Kalenderjahr nach der Absage festlegen; möchte „DER KUNDE“ hingegen nicht neu terminieren, gilt dies als Stornierung der Veranstaltung und es finden die Regelungen dieser Klausel Anwendung.


SECHSTE. ANNAHMEN BEI SANITÄRER KONTINGENZ. Sollte aufgrund eines Gesundheitsnotstands oder einer sanitären Kontingenz durch lokale oder bundesstaatliche Behörden die Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen verboten werden (rote Ampel), wird „MARJABA“ „DEN KUNDEN“ informieren und ihm die einmalige Möglichkeit bieten, die Veranstaltung entsprechend der Verfügbarkeit neu zu terminieren, ohne dass „DER KUNDE“ eine Strafe trifft; der vereinbarte Preis bleibt erhalten. „DER KUNDE“ hat den neuen Termin innerhalb von maximal 6 Monaten nach Ende der Kontingenz zu vereinbaren.

Sollten aufgrund eines Gesundheitsnotstands oder einer sanitären Kontingenz die Behörden die Personenzahl bei gesellschaftlichen Veranstaltungen einschränken (orange oder gelbe Ampel) und „DER KUNDE“ die Veranstaltung mit einer geringeren Gästezahl als in Klausel eins dieses Vertrags angegeben durchführen wollen und dabei die Vorgaben der zuständigen Behörden einhält, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Preisnachlass wegen dieser Umstände.

SIEBTE. HYGIENEMASSNAHMEN. „DER KUNDE“ verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Gäste und Dienstleister die erforderlichen Hygienemaßnahmen einhalten. Am Eingang werden Hinweisschilder angebracht, damit Personen beim Betreten der Anlage die vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsregeln befolgen; die Verantwortung für das Betreten der Veranstaltung liegt ausschließlich bei ihnen.